2017 ADEM Tagungsresolution
Alle Kinder und Jugendlichen, auch geflüchtete,haben unveräusserliche Rechte. Diese Rechte sind in der durch die Schweiz 1997 ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention sowie in den weltweit geltenden Menschenrechten verankert.
1. Geflüchtete Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine adäquate Gesundheitsversorgung. Dazu gehört auch der Zugang zu spezialisierten Psychotherapie-angeboten. Viele der Geflüchteten haben im Herkunftsland und auf der Flucht durch Gewalt und Zwang physische und psychische Verletzungenerlitten, die für das weitere Leben eine grosse Herausforderung darstellen. Kinder und Jugendliche brauchen Unterstützung, um zum richtigen Zeitpunkt die passendemedizinische Behandlung zu erhalten. Ein frühes Screening durch psychiatrisch-psychologisches Fachpersonal kann persönliches Leid und gesellschaftliche Folgekosten reduzieren. Um den reibungslosen Ablauf und die Wirksamkeit dieses Screenings sicherzustellen, müssen professionelle Dolmetschende mit transkulturellen Kompetenzen vergütet werden können. Ausserdem müssen gendergerechte Therapieformen eingesetzt werden, welche das Besprechen von Tabuthemen, wie z.B. unmenschliche Behandlung oder sexuelle Gewalt, ermöglichen. Erst wenn die geflüchteten Kinder und Jugendlichen verständliche Informationenüber die eigene Gesundheit erhalten, das Gesundheitssystem verstehen und Gesundheitskompetenzen aufbauen, können sie durch integrative Therapieansätze körperlich und seelisch genesen.
2. Geflüchtete Kinder und Jugendliche, die ohne Begleitung in der Schweiz ankommen, haben ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung das Recht auf Schutz und regelmässige Unterstützung durch ihren Beistand. Nur so können sie vertrauensbildende, gewaltfreie Beziehungen aufbauen und Gleichbehandlung erfahren. Beistände müssen transkulturell geschult sein und es bedarf eines interdisziplinären Ansatzes, um den Geflüchteten eine umfassende Unterstützung für einen Neuanfang bieten zu können. Beim Erreichen der Volljährigkeit fallen der vertraute Beistand und die begleitete Wohnform weg, was in Kombination mit veränderten gesetzlichen Bedingungen im Asylverfahren häufig zu grosser Unsicherheit bei den Jugendlichenführt. Als Folgen können verstärkte Anzeichen von Überforderung, Anpassungsschwierigkeiten und das Wiederaufkommen von traumatischen Erlebnissen auftreten. Die Fortsetzung einer passenden Begleitung ist deshalb auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit zu gewährleisten.